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  • Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Skiclub Karlsbad e.V.“, im weiteren Text kurz mit Skiclub bezeichnet, und hat seinen Sitz in Karlsbad-Langensteinbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ettlingen eingetragen.

§2 Vereinszweck

  • Der Zweck und die Aufgaben des Skiclubs sind:
    Die Förderung und die Pflege des sportlichen und touristischen Skilaufs zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere seiner Jugend auf sportkameradschaftlicher Grundlage

  • Mittel, um dies zu erreichen sind, insbesondere:
    Vorbereitende Gymnastik, Skikurse, Leitung gemeinschaftlicher Skitouren, größere Bergfahrten mit gemeinsamem Aufenthalt in schneesicheren Gebieten, gesellige Zusammenkünfte und Unterhaltung sowie Wanderungen

  • Insbesondere soll der heranwachsenden Jugend Gelegenheit gegeben werden, in reiner Winterluft Erholung und körperliche Ertüchtigung zu finden unter Leitung und Betreuung eigener geschulter Kräfte, die einen einwandfreien Sportbetrieb gewährleisten

  • Der Skiclub ist unpolitisch. Belastungen und Bindungen klassen- und rassentrennender sowie konfessioneller Art werden abgelehnt

  • Der Skiclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke-Abgabenordnung §1 Absatz 52“.
    Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

  • Der Skiclub ist Mitglied des „Skiverbandes Schwarzwald-Nord“ und damit auch dem „Deutschen Skiverband“ (D.S.V.) als Mitglied angeschlossen. Der Skiclub unterliegt dadurch den Satzungen dieser Verbände und hat damit alle Rechten und Pflichten, die sich aus diesen Satzungen ergeben

§3 Bestimmungen zur Erreichung der Vereinszwecke

Zur Erreichung der Vereinszwecke gem. §2 kann jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Bestimmungen erlassen, die für alle Mitglieder gleich dieser Satzung bindend sind, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben war und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen es beschließt.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Skiclubs beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des darauffolgenden Kalenderjahres.

§5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Skiclubs setzen sich zusammen aus

  • aktiven Mitgliedern

  • jugendlichen Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

Als aktive Mitglieder können Familien oder Einzelpersonen über 18 Jahre geführt werden. Als jugendliche Mitglieder zählen Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Diese haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§6 Aufnahme als Mitglied

  • Die Mitgliedschaft kann jeder Unbescholtene erwerben. Die Anmeldung hierzu hat schriftlich auf dem vorgeschriebenen Vordruck bei der Geschäftsstelle oder bei der Clubleitung zu erfolgen

  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes Cluborgan

  • Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn das Mitglied die Satzung erhalten und den Empfang und die Anerkennung derselben bestätigt hat.

§7 Austritt und Streichung

  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

    Der Austritt ist spätestens ein Monat vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

  • Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht entrichtet, kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der rückständige Mitgliedsbeitrag ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu bezahlen

  • Eine Rückerstattung bezahlter Beiträge findet nicht statt. Auch erlöschen mit dem Ausscheiden alle Ansprüche auf ein etwaiges Vermögen des Vereins, soweit solche nicht durch Sonderabmachungen begründet sind

§8 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Skiclub ausgeschlossen werden wegen:
    1. gröblichen Verstoßes gegen die Satzung des Skiclubs, die Beschlüsse der Generalversammlung und gegen den Vereinsfrieden
    2. schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Skiclubs
    3. gröblichen Verstoßes gegen die sportliche Kameradschaft und Hilfsbereitschaft
  2. Im Übrigen gilt beim Ausschluss eines Mitgliedes §7 Ziffer 3 der Satzung

§9 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich außerordentliche Verdienste um die Belange des Skiclubs sowie die Förderung des Skisports erworben haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, brauchen aber keinen Beitrag zu bezahlen.

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben das Recht, die Mitgliederversammlung zu besuchen und mit Ausnahme der Jugendlichen bei der Wahl und Beschlussfassung ihre Stimme abzugeben. Alle Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen des Skiclubs teilnehmen und das Eigentum und die Einrichtungen des Skiclubs ihren Bestimmungen entsprechend benützen. Als mittelbare Mitglieder des Skiverbandes Schwarzwald-Nord und des (D.S.V.) haben sie das Recht, an deren Hauptversammlung teilzunehmen und genießen die Vergünstigungen, die diese Verbände ihren Mitgliedern gewähren.

  • Die Mitglieder haben die Pflichten, die Ziele des Skiclubs in jeder Hinsicht zu fördern, die Satzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, die Mitgliederbeiträge in den ersten zwei Monaten des Vereinsjahres zu entrichten, das Eigentum in pfleglicher Weise zu behandeln und gute Sportkameradschaft zu üben.

§11 Organe des Skiclubs

Die Organe des Skiclubs sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand

  • Der erweitere Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

§12 Der geschäftsführende Vorstand und der erweitere Vorstand

  1. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigte Mitglieder, davon ist einer der/die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vereinsjugend gewählte Jugendleiter/-in. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands umfasst mindestens die Zuständigkeiten für
    1. Gremien und Verwaltung
    2. Finanzen
    3. Schriftführer
    4. der/die Jugendleiter/-in
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gleichberechtigt und alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000 Euro sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoring-Verträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern /Sportlerinnen, Trainern /Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000 Euro sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Rechtsgültig kann auch anders gewählt werden, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  4. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Zuständigkeit Finanzen muss einem Mitglied zugeordnet werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  5. Der geschäftsführende Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
  6. Der erweitere Vorstand steht dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite. Der erweitere Vorstand kann aus Beisitzern, dem Pressewart, den Sportwarten und dem Skischulleiter und dessen Stellvertreter bestehen. Alle haben Stimme und Sitz. Wählbar in dem erweiterten Vorstand sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Rechtsgültig kann auch anders gewählt werden, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands und des erweiterten Vorstands kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der Vorstand, mit oder ohne erweiterten Vorstand, wird zu seinen Sitzungen durch ein Mitglied des Vorstands einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§13 Mitgliederversammlung

  • Zum Zwecke der Unterrichtung und Aussprache sowie der Beschlussfassung über die satzungsgemäßen Aufgaben beruft der 1. Vorsitzende die „Mitgliederversammlung“ ein. Die erste Mitgliederversammlung soll innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt eingeladen werden muss. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

  • Der Vorstand kann außer der ordentlichen Jahresversammlung jederzeit die Durchführung von Mitgliederversammlungen beschließen und durch seinen Vorsitzenden einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Clubmitglieder dies verlangen.

§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für:
    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden
    2. Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühr
    5. Beschlussfassung über Anträge, und
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Skiclubs
  2. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der Jugendlichen eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur dann, wenn bei Berufung der Mitgliederversammlung dieser Punkt auf diem Tagesordnung gesetzt war.
  4. Der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§15 Anträge zur Mitgliederversammlung

  • Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, über die erst am Schluss der Tagesordnung zu verhandeln ist, und nur dann, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit des Antrages bejaht.

  • Anträge auf Satzungsänderungen, auf Änderung der Vereinszwecke sowie auf Auflösung des Skiclubs können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

§16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassengeschäfte des Skiclubs zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§16a Haftpflicht

Der Skiclub haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb und sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden einschließlich der Sachverluste.

§16b Ehrungen

  1. Der Vorstand kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport den Mitgliedern
    1. die Ehrennadel in Bronze
    2. die Ehrennadel in Silber
    3. die Ehrennadel in Gold verleihen.
  2. In der Regel setzt die Verleihung der Ehrennadel in Bronze eine 10-jährige verdienstvolle Mitarbeit voraus.
  3. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Silber ist der Besitz der Ehrennadel in Bronze und eine 20-jährige verdienstvolle Mitarbeit.
  4. Die Voraussetzung der Ehrennadel in Gold ist der Besitz der Ehrennadel in Silber und eine 30-jährige besonders verdienstvolle Mitarbeit.
  5. Ausnahmen von den in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Voraussetzungen der Ehrungen von Mitgliedern sind nur mit Zustimmung der Sportkommission zulässig.
  6. Die Verleihung der Ehrennadel wird beurkundet.
  7. Für 25 und 50-jährige Mitgliedschaft können Ehrungen erfolgen.

§17 Auflösung des Skiclubs

  • Die Auflösung des Skiclubs und die Verwendung seines Vermögens kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie mit diesem Punkte auf der Tagesordnung einberufen wird und mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten sind. Kommt bei ordnungsgemäßer Einladung eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so kann der erste Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung beschlussfähig ist.

  • Auflösungsbeschluss und Beschlüsse über die Verwendung des Clubvermögens bedürfen zu ihrer Annahme einer dreiviertel Mehrheit der in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt gleichzeitig zwei Liquidatoren für die Durchführung des Auflösungsbeschlusses.

  • Das bei der Auflösung noch vorhandene Vermögen darf nur zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere für Förderung des Skilaufs, verwendet werden.

  • Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung dem Ortsverband Karlsbad des Deutschen Roten Kreuzes übereignet.